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Mai 16, 2012
Aktualisiert Mai 16, 2012
Posted by Spalj Johannes
Verwaltungsgerichte im Parlament beschlossen
Nach Jahrzehnten der Diskussion bekommt Österreich ab 2014 erstmals echte Verwaltungsgerichte, die damit die übliche zweite Instanz in Behördenwegen werden. Alle fünf Parlamentsparteien tragen die Verfassungsnovelle mit.
Die mehr als 120 Berufungssenate und Sonderbehörden werden mit 1. Jänner 2014 aufgelöst und in insgesamt elf Verwaltungsgerichten aufgehen. In jedem Bundesland wird ein Verwaltungsgericht erster Instanz eingerichtet, im Bund ein Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen die Bundesverwaltung und darüber hinaus ein Bundesfinanzgericht. Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgenommen bleiben lediglich reine Gemeindeangelegenheiten.
Die elf neuen Gerichte werden die Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS), den Unabhängigen Finanzsenat, das Bundesvergabeamt, den Asylgerichtshof und zahlreiche sonstige Sonderbehörden des Bundes ersetzen - vom Agrarsenat über die Disziplinarkommissionen der verschiedenen Berufsstände bis zur Datenschutzkommission. Dazu kommen Dutzende Landesbehörden und jene Abteilungen der Ministerien und der Landesregierungen, die derzeit Berufungsverfahren abwickeln und die damit ebenfalls überflüssig werden.
Der Instanzenzug ist künftig grundsätzlich zweistufig: Wer gegen einen Bescheid einer Behörde berufen will, muss sich nicht mehr an die nächsthöhere Verwaltungsinstanz wenden, sondern kann gleich vor das unabhängige Verwaltungsgericht ziehen. Oberste Instanz bleibt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), der damit auch wieder für Asylsachen zuständig wird. Anrufbar wird er aber nur unter bestimmten Voraussetzungen sein - etwa wenn uneinheitliche Rechtsprechung vorliegt oder der Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Dass sich etwa die Länder damit durchgesetzt haben, dass die Verwaltungsgerichte - zum Unterschied von der ursprünglichen Idee für einheitliche Bundesgerichte - vor allem ihnen „gehören“, stieß auf heftige Kritik. Die möglichen unterschiedlichen Dienst- und Besoldungsrechte für die Verwaltungsrichter sah etwa die Richtervereinigung im Vorfeld des Beschlusses als Beweis für die „zögerliche Haltung“ der Politik, wenn es um die Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit gehe.
Weitgehend offen sind auch die Fragen nach der Stellung von Bürgern und anderen Beschwerdeführern im Verfahren. So braucht es den Buchstaben des Gesetzes nach in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof künftig keinen Anwalt, die Rechtswirklichkeit wird die anwaltliche Vertretung jedoch ratsam machen - mit entsprechenden Kosten. Im Hinblick auf die finanzielle Belastung haben sich zudem Forderungen nach vollem Kostenersatz für den Beschwerdeführer - auch wenn die Behörde auf voller Linie „verliert“ - nicht durchgesetzt.
Gerade seitens der nun aufzulösenden Unabhängigen Verwaltungssenate wurde ebenfalls gewarnt, dass die Reform der Verwaltungsgerichte jeden Bürger viel unmittelbarer betreffe als etwa die Straf- und Zivilgerichte. Jeder Bürger müsse das Recht haben, sich gegen Verwaltungsakte zur Wehr zu setzen. Die Verwaltungsrichter wiederum betonten, die Novelle sei nur „ein kleiner Aufholschritt“, Österreich sei beim Rechtsschutz in der Verwaltung „europaweit Schlusslicht“.